Satzung

Satzung Allianz-Mission e.V.

Die Allianz-Mission e. V. wurde am 21.04.1908 in Barmen als „Deutsche China-Allianz-Mission“ gegründet und hat seit 1981 ihren Sitz in 35716 Dietzhölztal-Ewersbach. Seit 1981 trägt sie den Namen: Allianz-Mission e.V. Sie ist eine rechtlich selbständige Einrichtung im Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR mit Sitz in Witten und nimmt vor allem dessen Aufgaben im Bereich Weltmission wahr. Die Allianz-Mission e. V. ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen (AEM).

Zur Erfüllung dieser Aufgaben gibt sich die Missionsgesellschaft folgende Satzung:

Die Allianz-Mission e. V. mit Sitz in 35716 Dietzhölztal-Ewersbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Missionsarbeit, vornehmlich im Ausland.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus und die Gründung, den Aufbau und die Förderung christlicher Gemeinden;
  2. den Aufbau und die Unterstützung sozialer Einrichtungen bzw. die Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen in den Missionsgebieten;
  3. die Förderung der Ausbildung zum Dienst in Gemeinde und Mission;
  4. den Einsatz von Missionaren und Mitarbeitern im kirchlichen und sozialen Dienst sowie deren Betreuung und Versorgung während ihrer Zugehörigkeit zur Missionsgesellschaft;
  5. humanitäre, karitative und medizinische Hilfe für kranke und notleidende Menschen, insbesondere in den Arbeitsgebieten der Mission;
  6. die Förderung aller Maßnahmen zur Unterstützung der Missionstätigkeit. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Die für die Durchführung der Arbeit nötigen Mittel werden im Wesentlichen durch Spenden der Mitglieder, der die Mission tragenden Gemeinden und der Freunde der Körperschaft aufgebracht. Feste Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder können vorzugsweise Freie evangelische Gemeinden und natürliche Personen als Einzelmitglieder werden. Die Zahl der Einzelmitglieder darf die Zahl der Mitgliedsgemeinden nicht überschreiten.

Voraussetzung zur Aufnahme sind die Übereinstimmung mit der „Präambel zur Verfassung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden“ und die Zustimmung zur „Basis der Deutschen Evangelischen Allianz“.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag an und durch Beschluss des Verwaltungsrates. Mitglieder können jederzeit den Austritt erklären. Ein Ausschluss kann durch den Verwaltungsrat vorgenommen werden, wenn die o. g. Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn das Verhalten des Mitgliedes den Interessen und Zielen der Körperschaft widerspricht.

  1. Der Vorstand
  2. Der Verwaltungsrat
  3. Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird vom Verwaltungsrat gewählt. Ihm gehören an:
    1. Der Vorstandsvorsitzende (Missionsleiter).
    2. Der Geschäftsführer
    3. Bis zu zwei weitere Mitglieder
  2. Die Bereichsleiter nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
  3. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Verwaltungsrat und im    Einvernehmen mit der Leitung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden gewählt.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Mission. Er berichtet  laufend dem Verwaltungsrat sowie der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstandsvorsitzende, der Geschäftsführer und der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertreten die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten die Körperschaft gemeinsam.
  6. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, auch auf pauschalierter Grundlage.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsgremium, das den Vorstand wählt, die Missionsarbeit überwacht, die Rahmenbedingungen festlegt und die Mitgliederversammlung einberuft.
  2. Zum Verwaltungsrat gehören mindestens 7 und höchstens 15 Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden und wieder wählbar sind.
  3. Zum Verwaltungsrat gehört mindestens ein Mitglied der Leitung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden als Vertreter des Bundes, das im Einvernehmen mit der Bundesleitung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden gewählt wird.
  4. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates und im Einvernehmen mit der Leitung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Ehrenamtlich tätigen Verwaltungsratsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, auch auf pauschalierter Grundlage.
  6. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der   Mitgliedsgemeinden, Einzelmitgliedern, dem Vorstand und dem Verwaltungsrat.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst in der ersten Jahreshälfte. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Verwaltungsrates oder auf Veranlassung von mindestens 25 % der Mitglieder einberufen werden.
  3. Die Einladungen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich mindestens 14 Tage vorher.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Verwaltungsrates über die geleistete Arbeit im vergangenen Jahr entgegen.
    2. Sie erteilt Vorstand und Verwaltungsrat Entlastung für die Jahresrechnung, die von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder einem Angehörigen des steuer- und wirtschaftsberatenden Berufes geprüft ist.
    3. Sie lässt sich über den neuesten Stand der Missionsarbeit informieren und nimmt dazu Stellung.
    4. Sie wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dessen Mitglieder.
    5. Sie wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates und im Einvernehmen mit der Leitung des Bundes Freier evangelischer Gemeinden den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nach ordentlicher und fristgerechter Einladung mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
  6. Jede Mitgliedsgemeinde hat drei Stimmen, jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Die Stimme der Einzelmitglieder ist nicht übertragbar. Jede Mitgliedsgemeinde wird durch einen Beauftragten der Gemeindeleitung vertreten. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht gewertet.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss Protokoll geführt werden.
  1. Über eine Auflösung beschließen zwei Mitgliederversammlungen. Zwischen beiden muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Die Auflösung muss von dreiviertel aller in der zweiten Versammlung erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist eine dritte Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt.
  2. Wird die Auflösung der Körperschaft beschlossen, so sind zunächst alle Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR zwecks Verwendung für seine missionarischen, diakonischen und sozialen Aufgaben.

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Ein Mitgliederverzeichnis ist nur für die Mitglieder und für die Verwaltung bestimmt.

Dietzhölztal-Ewersbach, den 05. Juni 2010